Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10b EStG
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Urteil vom 2. August 2006
XI R 6/03
Zuwendungen
von Mitgliedern an den eigenen Verein, die --gegebenenfalls im Verbund mit
gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder-- unmittelbar und
ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil
zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b
EStG steuerlich absetzbar.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 13/02
Die
Erteilung der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F. ist ein
rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
1977.
§ 10b Abs. 1 EStG
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Beschluss vom 9. Mai 2007
XI R 56/05
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Werden
vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden
des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als
gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?
2. Falls die Frage
zu 1. bejaht wird:
Widerspricht es
--unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur
Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)-- der
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines
Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann
steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig
sind?
3. Falls die
Frage zu 2. bejaht wird:
Begründet die
RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur
Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat
verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen
Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf
verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei
Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast)
trägt?
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 34/03
Die
Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende
("Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM") setzt voraus, dass der
Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
genannten Höchstsätze
überschreitet.
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Urteil vom 23. Januar 2002
XI R 95/97
Ist
ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die
Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, so
bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden nach
§ 10b Abs. 1 EStG aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte
das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft
außer Ansatz.
§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
§ 10b Abs. 4 EStG
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Urteil vom 24. April 2002
XI R 123/96
1.
Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung
für die entgangene Steuer gemäß § 10b Abs. 4
Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger
Weise die unrichtige Bestätigung erteilt
hat.
2. Ein
Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle
Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob
fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders
förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu
prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein
Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.
§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG
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Urteil vom 10. September 2003
XI R 58/01
Eine
Körperschaft haftet nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 2
2. Alt. EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG
wegen Fehlverwendung, wenn sie die Spenden zwar zu dem in der
Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als
gemeinnützig anerkannt ist.
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