Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 19. Juni 2008
III R 57/05
1. Aufwendungen für den typischen
Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat,
Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber
unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG
abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und
außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder
Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den
untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und
Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der
Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der
Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
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Urteil vom 28. Juni 2006
XI R 32/05
1.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die
nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September
1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die
betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten
Antrags zum
Realsplitting.
2.
Der Antrag auf Erweiterung kann auch noch nach Bestandskraft des
Einkommensteuerbescheids gestellt
werden.
3. Der
erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten
Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
dar.
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Beschluss vom 22. Juli
2003 XI R 5/02
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) --EGV-- dahin gehend
auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10
Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland
ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in
Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während
er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig
wäre?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1
EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in
Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in
Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während
er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig
wäre?
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Urteil vom 2. Juli 2003
XI R 8/03
Die
Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des
Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden.
Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers
schließt den Sonderausgabenabzug des Unterhaltsleistenden
aus.
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Urteil vom 7. November 2000
III R 23/98
Durch
die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem
Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer
betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den
Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es
unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um
Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben
zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für
das Realsplitting geltenden Höchstbetrag
übersteigen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG
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Urteil vom 21. Juli 2004
X R 44/01
Wird
eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des
erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf
das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen
Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
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Urteil vom 3. März
2004 X R 14/01
1.
Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw.
Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen
Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen
Rechtsbindungswillens schließen
lassen.
2. Machen
die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten
Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch
keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die
Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen
Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.
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Urteil vom 26. November
2003 X R 11/01
Wiederkehrende
Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines
Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann --unter
weiteren Voraussetzungen-- als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der
Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst
grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte
Personen.
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Urteil vom 18. September 2003
X R 152/97
1.
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim
Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar.
2. Soweit
der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des
Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die
Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils
und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der
Besteuerung zu unterwerfen.
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Urteil vom 30. Juli 2003
X R 12/01
Die
bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung
für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann
entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter
Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben
und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der
Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE
167, 95, BStBl II 1992, 465).
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Urteil vom 28. Februar 2002
IV R 20/00
1.
Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages
kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom
Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er
sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet
hat.
2. Aufwendungen
für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in
Höhe von über 70 000 DM) an einer zum Betriebsvermögen
gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder
Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine
typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und
sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart
wurden.
3. Die
Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung
für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines
Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für
den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche
Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird
und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der
Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des
neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht
überschreitet.
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Urteil vom 14. November 2001 X
R 120/98
Schuldzinsen,
die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer
als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last
abziehbar.
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Urteil vom 14. November 2001
X R 39/98
Werden
anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten
entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende
Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht
als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666;
seither ständige Rechtsprechung).
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Beschluss vom 13. September 2000 X
R 147/96
Dem
Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Sind im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des
--gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt
(Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999
X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000,
188)?
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG
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Beschluss vom 12. Mai 2003
GrS 2/00
Im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch
weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven
Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des
§ 12 Nr. 2 EStG.
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Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS
1/00
Im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde
Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden
Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden
können.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
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Urteil vom 11. Oktober 2007
X R 14/06
Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last
steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder
Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält
(Abweichung von BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE
173, 360, BStBl II 1994, 633).
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Urteil vom 20. Juni 2007
X R 2/06
1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von
Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende
Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu
erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen,
deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden
Anschaffungskosten führt.
2. Die Leistungen zur Ablösung einer
freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine
Veräußerungskosten.
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Urteil vom 7. März 2007
I R 60/06
Erbbauzinsen
sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 7. März
2006 X R 12/05
Wiederkehrende
Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu
zahlen hat, sind nur dann --unter weiteren Voraussetzungen-- beim Empfänger
der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum sog.
Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren
Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum
Generationennachfolge-Verbund.
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Urteil vom 15. Februar
2006 X R 5/04
Hat
sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem
Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu
tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen
Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind.
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Urteil vom 13. Dezember
2005 X R 61/01
1.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die
Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach
der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge
begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des
gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des
Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind
Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des
übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige
Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2
EStG.
2. Die
Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht
bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich
aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten
mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten
und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren
können.
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Urteil vom 1. März 2005
X R 45/03
Anlässlich
der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als
Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte
--unter weiteren Voraussetzungen-- vereinbarungsgemäß zur Tilgung von
Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von
ertragbringendem Vermögen --hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus--
finanziert worden war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003
GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6. b bb; entgegen
BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922, Tz. 21
letzter Absatz).
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Urteil vom 19. Januar
2005 X R 23/04
Der
für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf
sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen
--Sach- und Barleistungen-- beziehen. Insoweit sind Abweichungen des
tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich.
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Urteil vom 16. Juni 2004
X R 50/01
1.
Wird ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der
Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder dessen Ehegatten vorbehaltener
Nießbrauch später abgelöst und werden dabei zugunsten des
bisherigen Nießbrauchers auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen
vereinbart, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens
gezahlt werden können, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der
bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt; an die Stelle des vorbehaltenen
Nießbrauchs tritt die
Versorgungsrente.
2.
Beruft sich bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen der
Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe
Nettoerträge zu erwarten seien, so sind in die das Jahr der Übergabe
und die beiden folgenden Jahre umfassende Ertragsprognose vor allem diejenigen
Erträge einzubeziehen, die auf eine veränderte
Unternehmensführung bzw. Bewirtschaftung zurückzuführen sind.
Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung
hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher,
über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender
Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für
die Ertragsprognose außer Betracht.
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Urteil vom 16. Juni 2004
X R 22/99
1.
Nicht angelegtes Geldvermögen kann --ebenso wie die vom Großen Senat
des BFH im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl
II 2004, 95) ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen
Wirtschaftsgüter-- nur Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im
Übergabevertrag verpflichtet, eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend
ertragbringende Vermögensanlage zu
erwerben.
2. Beruft
sich der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe
Nettoerträge zu erwarten sind, sind der Ertragsprognose in der Regel die
Nettoerträge im Jahr der Übergabe und in den beiden folgenden Jahren
zugrunde zu legen. Die eine Verbesserung der Ertragslage versprechenden
Umstände müssen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits
konkret bestimmbar sein.
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Urteil vom 31. März
2004 X R 66/98
1.
Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als
Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese
Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des
Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung,
weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu
nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die
Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert
war.
2. Die
Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last
abziehbar.
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Urteil vom 3. März
2004 X R 135/98
Die
Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im
Rahmen eines Altenteilsvertrages i.S. der landesrechtlichen
Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren
Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen
und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung
für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und
damit die Leibrente in eine dauernde Last
umwandeln.
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Urteil vom 3. März
2004 X R 12/02
Für
die Gesamtwürdigung im Rahmen der Beurteilung, ob ein zwischen nahen
Angehörigen geschlossener Vertrag der Besteuerung zugrunde zu legen ist,
können auch zeitlich vor dem Streitjahr liegende Umstände herangezogen
werden (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 8. März 1962
IV 165/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217).
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Urteil vom 5. November
2003 X R 55/99
1.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein
Grundstück und ist --neben der Einräumung typischer
Altenteilsleistungen-- "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in
Höhe von 122 500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu
zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter
Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei
Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung
für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente
nicht widerlegt.
2.
Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht
an.
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Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
13/97
Aufwendungen
eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines
Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß
§ 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
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Urteil vom 26. November 2008
X R 15/07
1. Mit der Umstellung der Besteuerung der
Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber
die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
2. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines
vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung verstoßen wird.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 31/01
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1997
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Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
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Urteil vom 12. September 2007
VIII R 12/07
Für die Frage der Steuerschädlichkeit
wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer
Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach
§ 29 Abs. 1 EStDV "eingesetzten Versicherungsansprüche",
d.h. auf den Nominalbetrag der Versicherung.
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Urteil vom 1. März 2005
VIII R 47/01
1.
Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG
für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des
Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge
geknüpft.
2.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nimmt lediglich Bezug auf
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nicht aber auch auf
§ 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob
der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen
gehört.
3. Es
ist daher unschädlich, wenn der ausländischen
Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden
ist.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG
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Urteil vom 6. Juli 2005
VIII R 71/04
Die
nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre
führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem
neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im
ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund
der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die
Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden
Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme
ändern.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
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Urteil vom 2. September 2008
X R 46/07
Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein
rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer
übersteigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juli 2004
XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).
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Urteil vom 7. Juli
2004 XI R 10/04
Die
als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist --ggf.
nachträglich-- zu kürzen, soweit sie in einem späteren
Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit
gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann.
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Urteil vom 12. Juni 2002 XI R
96/97
Maßgeblich
für die Begrenzung des Abzugs von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben
ist die endgültig für das Veranlagungsjahr festgesetzte
Einkommensteuer.
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Urteil vom 10. Oktober 2001 XI
R 52/00
Die
Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach R 101
Abs. 1 EStR 1993 ist eine Billigkeitsmaßnahme gemäß
§ 163 AO 1977.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F.
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Urteil vom 15. November 2006
XI R 73/03
Die
allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402), mit der
unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit
nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach
Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der
Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt
worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden
können.
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Urteil vom 10. November
2004 XI R 30/04
Festgesetzte
Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß
§ 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in
der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogen werden.
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Urteil vom 24. April 2002
XI R 40/01
1.
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977, die bis zum
31. Dezember 1998 beim Steuerpflichtigen abgeflossen waren, waren nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch dann als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie später aufgrund eines
erfolgreichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides
vorläufig erstattet
wurden.
2. Wird der
Zinsbescheid später aufgehoben oder werden die Zinsen niedriger
festgesetzt, so ist der Sonderausgabenabzug im Umfang der Änderung zu
mindern.
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Urteil vom 7. November 2001
XI R 24/01
1.
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder
Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben
absetzbar.
2. Die
Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der
endgültig festgesetzten
Nachzahlungszinsen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1997
-
Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 113/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm
entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern
kann?
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
-
Urteil vom 18. Juni 2009 VI R
14/07
1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in
typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend
veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die
Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte
Aufwendungen.
2. In verfassungskonformer Auslegung steht
§ 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten
für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht
entgegen.
-
Urteil vom 15. März 2007
VI R 14/04
Aufwendungen
eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der
deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den
nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende
Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich
sind.
-
Urteil vom 22. Juni 2006
VI R 5/03
Die
Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten
Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder
Betriebsausgaben) führen.
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Urteil vom 4. November
2003 VI R 96/01
Kosten
für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich
veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als
Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der
Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember
2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai
2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli
2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003,
1381).
-
Urteil vom 13. Oktober
2003 VI R 71/02
1.
Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte
Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit
sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79,
81 SGB III)
übersteigen.
2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).
-
Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 137/99
Aufwendungen
einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können
vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche
Verwendungsbezug der Aufwendungen --wenn er sich nicht bereits aus den
Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt--
einer ins Einzelne gehenden Darlegung.
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Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 190/97
1.
Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel,
Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten
anzuerkennen.
2.
Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg
zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht
wird.
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Urteil vom 22. Juli 2003
VI R 50/02
Aufwendungen
für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium
können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist
nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder
Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder
andere berufliche Basis schafft.
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Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 85/02
1.
Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des
Verkehrsflugzeugführerscheins einschließlich Musterberechtigung
stellen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit
dar.
2. Aufwendungen
für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins führen
demgegenüber regelmäßig nicht zu
Werbungskosten.
-
Urteil vom 27. Mai 2003
VI R 33/01
Vorab
entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen
Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember
2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003,
403).
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Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 44/01
Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den
Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit
erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung
für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von
Arbeitslosigkeit dient (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002
VI R 120/01, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
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Urteil vom 17. Dezember 2002
VI R 137/01
1.
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind
als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst
sind.
2. Die
Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität
oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und
deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben
(Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 4. Dezember 2002 VI
R 120/01
Aufwendungen
für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet,
von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln,
können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
-
Beschluss vom 21. Februar 2001 XI
R 29/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
(BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen
dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden
sind?
2. Für den
Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin
gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48
EG-Vertrag berufen
kann?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag,
dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig
gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist?
4. Für den
Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom
26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet
werden?
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b EStG 1995
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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Urteil vom 17. Juli 2008
X R 62/04
1. Auch Schulgeld für den Besuch eines
englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein.
2. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts
gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass
gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht
anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf
(Anwendungsvorrang).
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Urteil vom 5. April 2006
XI R 1/04
Die
"Europäischen Schulen" erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei
einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch
den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen
Genehmigung gleichkommt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998
X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).
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Urteil vom 16. November 2005
XI R 79/03
Ein
Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1
Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst
mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der
Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich
öffentlicher Vorschulen in Betracht.
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Urteil vom 14. Dezember
2004 XI R 66/03
Die
Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld verletzt
jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn
die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch
einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden
könnte.
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Urteil vom 14. Dezember
2004 XI R 32/03
Schulgeld
für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe
abziehbar.
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Urteil vom 23. November 2000
VI R 38/97
Schulgeldzahlungen
an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten
oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die
ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im
Inland aufhalten.
§ 10 Abs. 1 Nr.1 EStG
§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
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Urteil vom 20. Juli 2006
III R 8/04
Es
verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den
anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als
außergewöhnliche Belastung abziehen
kann.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
§ 10 Abs. 1, 2, 3, 4a EStG i.d.F. des AltEinkG
-
Beschluss vom 1. Februar
2006 X B 166/05
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des
AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die
sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur
beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei
summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 EStG
-
Urteil vom 6. März 2003
XI R 31/01
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 27/05
1.
Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG.
2. Wird ein
Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert,
so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung
nach § 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG.
-
Urteil vom 13. Juli 2004
VIII R 48/02
Bei
einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils
zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude
aufgenommen wird und zu dessen
Sicherung/
Tilgung die
Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden,
infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für
steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der
Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG
-
Urteil vom 4. Juli 2007
VIII R 46/06
1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung
Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das
aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten
GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches
Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
EStG.
2. Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf
Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet
sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.
3. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung
auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der
Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges
Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung"
darstellen soll.
4. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung
abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen
aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
-
Urteil vom 7. November 2006
VIII R 1/06
Wird
ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus
Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an
offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des
Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem
Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
steuerpflichtig.
§ 10 Abs. 3 EStG
-
Urteil vom 23. Februar 2005
XI R 29/03
Sagt
die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so
steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom
16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).
-
Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 67/03
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht
unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des
Arbeitgebers nicht gesichert
erscheint.
2. Die
Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn
eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen
wird.
-
Urteil vom 26. Februar
2004 XI R 54/03
Erzielt
ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des
Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3
Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen
Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren
Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3
Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer)
zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG
gehört.
-
Urteil vom 3. Dezember
2003 XI R 11/03
Bei
der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden
Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3
Nr. 2 EStG) ist in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit" nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten
einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3
Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG
gehört.
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Beschluss vom 14. April 2003
XI B 226/02
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für
Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3
Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen
ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3
Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG
gehört.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 31/01
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht.
-
Urteil vom 16. Oktober 2002
XI R 25/01
Der
Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und
Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2
EStG zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.
-
Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R
17/00
Das
BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem
Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember
1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von
Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf 10 000 DM im Jahre 1990
und auf 7 830 DM im Jahre 1997 in ihren Grundrechten verletzt
werden.
§ 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997
§ 10 Abs. 3 EStG 1997
-
Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
§ 10 Abs. 3 EStG a.F.
-
Urteil vom 24. Juni 2009
X R 57/06
Die europäischen Grundfreiheiten eines
Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug auch
dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden
Altersrenten aufgrund des ihm durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der
Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollständig der
Besteuerung unterwirft.
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG
-
Urteil vom 26. September 2006
X R 3/05
Sagt
die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der
diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für
Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des
Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen
Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten
Ehegatten handelt.
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Urteil vom 31. Mai 2006
X R 9/05
1.
Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw.
andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der
Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt
der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten
Bundesgericht anhängig
sind.
2. Die
Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der
beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10
Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den
BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773)
erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01)
verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten
Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt
möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch
vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein
eigener Vorwegabzug von 3 068 €
verbleibt.
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG
-
Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07
Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von
Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den
Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung
unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der
Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt
es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte
Versorgungsbezüge.
-
Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 38/05
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für
Veranlagungszeiträume nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn
nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der
Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder
Altersversorgungsansprüche begünstigt worden
war.
2. Der
Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber
noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des
Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn
der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der
Rücknahmeerklärung
zugeht.
3. Der
Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten
Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem
Postfach entnommen werden.
-
Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 38/02
Eine
Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber
für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen i.S. des
§ 3 Nr. 62 EStG erbracht hat.
-
Urteil vom 16. Oktober 2002
XI R 71/00
Zu
den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu
kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte
Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten
war.
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.F.
-
Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 67/03
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht
unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des
Arbeitgebers nicht gesichert
erscheint.
2. Die
Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn
eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen
wird.
§ 10 Abs. 3 i.d.F. bis 2004 einschließlich EStG
-
Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
§ 10 Abs. 3 i.d.F. des AltEinkG EStG
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Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
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