Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 9. November 2005
I R 47/04
1.
"Technische Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
sind, auch wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit sie
sich nur in ihrer Eigenschaft als "technische Fachkraft" in der Bundesrepublik
aufhalten.
2. Eine
"technische Fachkraft" hält sich dann nur in dieser Eigenschaft im Inland
auf, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach
Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat
zurückkehren wird. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse aus
der Sicht des jeweiligen
Besteuerungszeitraums.
§ 1 Abs. 1 EStG 1990
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 46/03
1.
Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen
Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer
spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine
besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen
Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1
i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien
steuerfrei.
2.
Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer
spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des
Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit
entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur
Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei
der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in
den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden
ist.
3. Wird der
Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft)
zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet
diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so
wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig "für die
Tochtergesellschaft" gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die
Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten
Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden
hätte.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG
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Urteil vom 25. Oktober 2006
I R 81/04
Die
Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten
für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15
Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz
ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der
Schweiz verrichtet wird.
§ 1 Abs. 1 und 3 EStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 15/04
Ein
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind
kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das
Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte
erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995
I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997,
20).
§ 1 Abs. 1 und 4 EStG
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Urteil vom 15. Mai 2002 I R
40/01
1.
Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins
Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten
Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu
berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet
(Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, IStR
2002, 239).
2. Es
ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996
die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland
lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr
entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v.H. der deutschen
Einkommensteuer unterlegen oder ihre nicht in Deutschland zu besteuernden
Einkünfte sich auf nicht mehr als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C - 391/97 --"Gschwind"--, BStBl II 1999,
841).
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Urteil vom 19. Dezember 2001
I R 63/00
1.
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Erzielens der Einkünfte zu
beurteilen.
2.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht
teleologisch reduziert
auszulegen.
3.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht
verfassungswidrig.
4.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein
"Gebot der inneren
Sachgesetzlichkeit".
5.
Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt
abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet
(Änderung der Rechtsprechung).
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EStG
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 14/02
Art. 23
Abs. 3 DBA-Kanada 1981 enthält keine Rückfallklausel in dem
Sinne, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die einem
ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates unterfallen, bei
Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele
(Aufgabe der Rechtsauffassung im Senatsurteil vom 5. Februar 1992
I R 158/90 (BFHE 167, 496, BStBl II 1992,
660).
§ 1 Abs. 2 und 3 EStG 1997
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
§ 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1997
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Urteil vom 23. September 2008
I R 65/07
Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S.
von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen,
dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach
§ 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits
bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer
fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997
kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.
§ 1 Abs. 3 EStG
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Urteil vom 17. April 2008
III R 36/05
Der niederländische Unterhaltszuschuss nach
der "REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE
KINDEREN" vom 20. Dezember 1999 (TOG 2000) ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 1 Buchst. u, i i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
VO Nr. 1408/71. Er mindert nach der gemeinschaftsrechtlichen
Kollisionsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i
VO Nr. 574/72 den Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach
§ 62 EStG.
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 54/00
1.
Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach
niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen
Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen
vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog.
Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch
eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.
2. Das nach den
Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld
fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
3. Ein
niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und
in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem
Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von
dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer
alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem
Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt,
versicherungs- oder beitragspflichtig sind.
§ 1 Abs. 3 EStG 1990 (i.d.F. des JStG 1997)
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
§ 1 Abs. 3 EStG 1997
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
§ 1 Abs. 3 EStG 2002
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Urteil vom 20. August 2008
I R 78/07
1. Die für die personelle Ausweitung der
unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte
in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu
ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen
Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.
2. Überschreiten die im ausländischen
Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht
die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die
ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt
unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass
sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung
tragen.
§ 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG 1997
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
§ 1 Abs. 4 EStG 1990
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Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
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Urteil vom 24. April 2007
I R 93/03
Nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein
beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen
Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann
beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der
Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen
übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung
auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria
Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 93/03
Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine
inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen
Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
höher sind als die Hälfte der
Einnahmen?
§ 1 Abs. 4 EStG 1997
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 113/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm
entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern
kann?
Art. 1 Nr. 25 AltEinkG EStG
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Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
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