Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 3
§ 3
§ 3 Nr. 39 EStG 1999-2001
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Urteil vom 29. Mai 2008
VI R 57/05
1. Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG
steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach
sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die
Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter,
aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen
(sozialversicherungsrechtliches "Entstehungsprinzip").
2. Der Einkommensteuer unterliegt auch bei einer
geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene
Arbeitslohn ("Zuflussprinzip").
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