Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 82i EStDV
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Urteil vom 11. Juni 2002 IX R
79/97
Die
von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i
EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der
begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich
ist.
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Urteil vom 13. September 2001
IX R 62/98
Erfasst
die von der Denkmalbehörde nach § 82i Abs. 2 EStDV (heute:
§ 7i Abs. 2 EStG) erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die
zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist
die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche
Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch
steuerrechtlich bindend.
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Urteil vom 6. März 2001
IX R 64/97
Die
Bescheinigung i.S. des § 82i Abs. 2 EStDV und deren
Bin-
dungswirkung erstreckt
sich nicht auf die Frage der
persönli-
chen
Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die
Aufwendun-
gen getragen hat
und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen
sind.
§ 82i EStDV 1988
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 38/01
1.
Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die
bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne
der Vorschrift durchgeführt wurden.
2. Im Gegensatz zu
den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an
Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht
vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der
begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).
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