Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 73g Abs. 1 EStDV 1990
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Urteil vom 22. August 2007
I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger
Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine
"zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es
damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet
im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine
durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste
gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in
Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen
kann.
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