Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 73e EStDV
-
Beschluss vom 16. Juni
2004 I B 44/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass
die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d
Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische
Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem
gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte
Gesellschaft zu zahlen hat.
§ 73e EStDV 1990
-
Urteil vom 22. August 2007
I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger
Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine
"zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es
damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet
im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine
durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste
gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in
Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen
kann.
§ 73e EStDV 1997
-
Beschluss vom 7. November 2007
I R 19/04
Eine Steueranmeldung gemäß
§ 73e EStDV 1997 enthält gegenüber dem
Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung
deswegen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom
Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, nicht auch darauf, ob eine
solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt
(Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 13. August 1997
I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November
2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).
-
Urteil vom 28. Januar
2004 I R 73/02
1.
Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält
gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen
nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner
vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte
Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den
Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184,
92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE
201, 114, BStBl II 2003,
189).
2.
Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem
Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht,
von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer
Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die
dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang,
in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der
beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG.
3. Aufgrund
des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet
sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG
1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der
jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen)
Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im
Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch
dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen
Tätigkeit.
4.
Die vom EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse"
(BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur
Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von
25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich
die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die
Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt
steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen
einschlägig.
§ 73e EStDV 2000
-
Beschluss vom 29. November 2007
I B 181/07
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass
der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio
Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs.
C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212)
für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001
(ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht.
|