Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 7 Abs. 1 EStDV
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Urteil vom 11. Dezember 2001
VIII R 58/98
1.
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne
Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes
(drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die
Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der
eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft
nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" (BFH-Urteil vom
15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur
insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von
Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem
Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten
Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen
andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen
erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter
zwingend erfolgswirksamen Teil
aufzuspalten.
2. Die
im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden
Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden
Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen
Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen
(Bruttobetrachtung).
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Urteil vom 7. November 2000
VIII R 27/98
Der
teilentgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils hat die Unterbrechung der
Vorbesitzzeit des erwerbenden Mitunternehmers i.S. von § 6b
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 zur Folge, soweit diese auf den
ausscheidenden Mitunternehmer entfällt.
§ 7 Abs. 1 EStDV 1990
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Urteil vom 20. Juli 2005
X R 22/02
Die
verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an
welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist,
führt auch dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn auch die Beteiligung an
der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
gehört.
§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.
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Urteil vom 16. Juni 2004
X R 34/03
1.
Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen
Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen
einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im
Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu
einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den
Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer
Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote
des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH
entspricht.
2.
Übertrug der Besitzunternehmer vor In-Kraft-Treten des § 6
Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Teile seines
Betriebsvermögens teilentgeltlich (hier: gegen Buchwertentgelt) auf die
Betriebs-GmbH, so sind die Übertragungsvorgänge hinsichtlich jeden
einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der
entgeltlichen Teile liegen (gewinnrealisierende)
Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen
Teile verdeckte Einlagen
vor.
3. Werden bei
der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva
einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die
Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer
zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft
langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen
(Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert
grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an
BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl
II 2001, 771).
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Urteil vom 26. Juni 2002
IV R 3/01
1.
Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid mit
dem Einspruch angefochten und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung
während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, Gegenstand des
Einspruchsverfahrens.
2.
Überträgt ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil ohne Entgelt
auf einen fremden Dritten, so erleidet er in Höhe des Buchwertes einen
Veräußerungsverlust, sofern die Übertragung keine freigebige
Zuwendung darstellt.
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