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§ 62d EStDV
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Urteil vom 22. Februar
2005 VIII R 89/00
1.
Der auf den 31. Dezember 1990 festzustellende verbleibende Verlustabzug
nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 wird durch die in den
Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1990 tatsächlich
angefallenen Verluste und durch deren Verbrauch bestimmt, wie er sich bei
zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie bei zutreffender
Handhabung des innerperiodischen Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3
EStG) und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d
Abs. 1 und 2 EStG 1990 ergeben hätte (sog.
Soll-Verlustabzug).
2.
Das ab Veranlagungszeitraum 1975 eingeführte Offizialprinzip (Verlustabzug
von Amts wegen) ist --abweichend vom Wortlaut des § 62d EStDV-- auch
in Fällen wechselnder Veranlagungsart zu beachten (hier: Wechsel zwischen
getrennter Veranlagung und
Zusammenveranlagung).
3.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Übernahmeverlust
nach den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
war.
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