Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 55 Abs. 2 EStDV
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
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Urteil vom 5. September 2001 X
R 40/98
Der
für die Berechnung des Ertragsanteils maßgebende Beginn einer am
31. Dezember 1991 bestehenden, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechneten Invalidenrente, die gemäß § 302a SGB VI vom
1. Januar 1992 an als Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geleistet
wird, ist der Eintritt des diese Invalidenrente auslösenden
Versicherungsfalls.
§ 55 Abs. 2 EStDV 1997
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Urteil vom 17. August
2005 IX R 23/03
1.
Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als
abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen
finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die
Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen,
sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten
grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom
16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207,
515).
2. Verwendet
der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere
Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich
der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe
des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil
enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog.
Surrogationsbetrachtung).
3.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen
Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich
die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem
sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.
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