Beschluss vom 9. Mai 2007
XI R 56/05
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Werden
vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden
des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als
gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?
2. Falls die Frage
zu 1. bejaht wird:
Widerspricht es
--unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur
Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)-- der
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines
Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann
steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig
sind?
3. Falls die
Frage zu 2. bejaht wird:
Begründet die
RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur
Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat
verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen
Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf
verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei
Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast)
trägt?