Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 6, Art. 8, Art. 14
Art. 6
Art. 6 EMRK
-
Beschluss vom 4. Oktober 2007
VII B 110/07
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis
geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht
voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu
offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass
die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens
überhaupt geeignet sind.
2. § 31a Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt
insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller
noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in
formeller Hinsicht.
Art. 8
Art. 8 EMRK
-
Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
Art. 14
Art. 14 EMRK
-
Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
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