Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 57 Abs. 1 EG
-
Urteil vom 26. November 2008
I R 7/08
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis
zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003,
2840, BStBl I 2004, 14) verstößt sowohl gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien
Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber
sog. Drittstaaten unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279;
teilweise Abweichung vom BMF-Schreiben vom 21. März 2007, BStBl I
2007, 302).
-
Beschluss vom 22. August 2006
I R 116/04
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist es
mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der
Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen
Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte
nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
2. Ist
eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf
die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der
sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber
bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben
wurde?
-
Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 4/05
Die
in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete
Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages um die nach § 10 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich
auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrages aus. Dass sich die der Erhöhung
zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1
AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommen- und
Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.
|