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Art. 56 EG
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Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
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Urteil vom 26. November 2008
I R 7/08
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis
zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003,
2840, BStBl I 2004, 14) verstößt sowohl gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien
Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber
sog. Drittstaaten unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279;
teilweise Abweichung vom BMF-Schreiben vom 21. März 2007, BStBl I
2007, 302).
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 84/04
1. Verluste einer luxemburgischen
Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5
Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von
§ 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig.
Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen
Besteuerungsgrundlage ausgenommen.
2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt
abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter
keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE I 2005,
10837).
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Beschluss vom 9. Mai 2007
XI R 56/05
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Werden
vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden
des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als
gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?
2. Falls die Frage
zu 1. bejaht wird:
Widerspricht es
--unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur
Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)-- der
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines
Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann
steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig
sind?
3. Falls die
Frage zu 2. bejaht wird:
Begründet die
RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur
Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat
verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen
Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf
verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei
Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast)
trägt?
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Beschluss vom 4. April 2007
I R 57/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 56 EG der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im
Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt
als für Inlandsbeteiligungen?
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Beschluss vom 7. März
2007 I R 25/05
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Steht
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 1) der Steuerregelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer
EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden
nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile
ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die
eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte
Buchwertverknüpfung)?
2.
Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage
Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte
Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft verlangt wird?
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Beschluss vom 22. August 2006
I R 116/04
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist es
mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der
Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen
Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte
nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
2. Ist
eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf
die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der
sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber
bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben
wurde?
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Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
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Beschluss vom 28. Juni 2006
I R 84/04
Dem
EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 43 und Art. 56 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht
abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen
entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
Art. 56 Abs. 1 EG
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Beschluss vom 16. Januar 2008 II R
45/05
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende
Rechtsfragen vorgelegt:
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1
Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf
die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999
gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m.
§ 121 BewG (gegenständliche Beschränkung)
auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56
Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen
eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem
Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf
die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der
beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit
der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen
Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den
Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz
des Schuldners?
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Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 4/05
Die
in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete
Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages um die nach § 10 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich
auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrages aus. Dass sich die der Erhöhung
zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1
AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommen- und
Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.
Art. 56 ff. EG
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
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