Beschluss vom 28. April 2004
I R 39/04
I.
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Sind
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen
wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner
eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen
Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5
Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen
werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (=
Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4
EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners
wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt.
2. Ist die
Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
3. Falls die
Frage zu 1. verneint
wird:
a) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die
einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden
Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG
steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei
Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden
Nettoeinkünfte der Einkommensteuer
unterliegen?
b) Reicht
es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur
die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland
wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und
etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden
Erstattungsverfahren berücksichtigt werden
können?
c) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie
verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen
Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende
Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a
Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst
unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der
Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung
berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem
Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen
oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt?
d) Hängt
die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland
ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner
Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
Beschluss vom 11. Februar
2003 VII B 330/02, VII S 41/02
1.
Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich
unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass
es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf,
zusammen mit der Sachentscheidung entschieden
werden.
2. Ein
Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist
nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als
Prozessbevollmächtigter
zurückzuweisen.
3.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw.
Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist
in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb
nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter
tätig werden.