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Urteil vom 28. Mai 2009
VI R 27/06
1. Zukunftssicherungsleistungen, die ein
inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen
schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische
und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht
nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit
ist.
2. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62
EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn
diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden,
verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. des Art. 39 EG,
noch der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EG oder der
Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EG vor.
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Urteil vom 22. Juli 2008
VIII R 101/02
Zahlungen einer französischen
Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen
Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG
steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007
Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Urteil vom 2. April 2008
II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen
Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von
Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den
Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel
für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim
absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen
wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der
Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
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Beschluss vom
1. März 2006 XI R 43/02
Dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch
die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst
wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit
nur eine Aufwandsentschädigung geleistet
wird?
2. Für
den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur
steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche
Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert
ist?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin
auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das
Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26
des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende
Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig
ist?
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Urteil vom 9. November
2005 I R 27/03
Es
verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie
Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit
einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je
nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist,
mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende
Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei
dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 "D.", ABlEU 2005, Nr. C
271/4).
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Beschluss vom 16. Juni
2004 I B 44/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass
die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d
Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische
Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem
gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte
Gesellschaft zu zahlen hat.
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Beschluss vom 28. April 2004
I R 39/04
I.
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Sind
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen
wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner
eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen
Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5
Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen
werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (=
Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4
EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners
wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt.
2. Ist die
Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
3. Falls die
Frage zu 1. verneint
wird:
a) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die
einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden
Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG
steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei
Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden
Nettoeinkünfte der Einkommensteuer
unterliegen?
b) Reicht
es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur
die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland
wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und
etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden
Erstattungsverfahren berücksichtigt werden
können?
c) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie
verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen
Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende
Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a
Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst
unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der
Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung
berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem
Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen
oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt?
d) Hängt
die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland
ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner
Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
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Beschluss vom 11. Februar
2003 VII B 330/02, VII S 41/02
1.
Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich
unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass
es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf,
zusammen mit der Sachentscheidung entschieden
werden.
2. Ein
Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist
nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als
Prozessbevollmächtigter
zurückzuweisen.
3.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw.
Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist
in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb
nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter
tätig werden.