Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 43 EG
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Urteil vom 26. November 2008
I R 56/05
1. Die Verwendungsreihenfolge für eine
Gewinnausschüttung wird auch dann gemäß § 28
Abs. 4 KStG 1996 festgeschrieben, wenn nur einem Gesellschafter eine
Steuerbescheinigung erteilt wurde.
2. Unter Geltung des
körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem
Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung
des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen
(Anschluss an EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", IStR 2008,
515)
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Urteil vom 26. November 2008
I R 7/08
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis
zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003,
2840, BStBl I 2004, 14) verstößt sowohl gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien
Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber
sog. Drittstaaten unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279;
teilweise Abweichung vom BMF-Schreiben vom 21. März 2007, BStBl I
2007, 302).
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Beschluss vom 23. September 2008
I B 92/08
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sog.
Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung
durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I
2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13
Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom
7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) weder
gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 84/04
1. Verluste einer luxemburgischen
Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5
Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von
§ 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig.
Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen
Besteuerungsgrundlage ausgenommen.
2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt
abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter
keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE I 2005,
10837).
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Beschluss vom 7. März
2007 I R 25/05
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Steht
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 1) der Steuerregelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer
EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden
nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile
ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die
eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte
Buchwertverknüpfung)?
2.
Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage
Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte
Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft verlangt wird?
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Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
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Urteil vom 9. August 2006
I R 50/05
§ 8b
Abs. 5 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003
Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264,
8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006,
Nr. C 131, 20).
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Beschluss vom 28. Juni 2006
I R 84/04
Dem
EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 43 und Art. 56 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht
abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen
entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 5/04
Die
Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999,
nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein
Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das
verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG
1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die
Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben
verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich
dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei
Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den
Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets
maßgebend.
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Urteil vom 9. November
2005 I R 27/03
Es
verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie
Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit
einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je
nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist,
mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende
Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei
dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 "D.", ABlEU 2005, Nr. C
271/4).
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
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Beschluss vom 11. Februar
2003 VII B 330/02, VII S 41/02
1.
Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich
unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass
es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf,
zusammen mit der Sachentscheidung entschieden
werden.
2. Ein
Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist
nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als
Prozessbevollmächtigter
zurückzuweisen.
3.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw.
Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist
in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb
nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter
tätig werden.
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Urteil vom 13. November 2002 I
R 67/01
1.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den
unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind
auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die
nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1
Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen.
2.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal
aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur
beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu
ermäßigen.
3.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht
dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht
ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat
besteuert werden können.
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