Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 39 EG
-
Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
Art. 39 Art 43 EG
-
Urteil vom 28. Mai 2009
VI R 27/06
1. Zukunftssicherungsleistungen, die ein
inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen
schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische
und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht
nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit
ist.
2. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62
EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn
diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden,
verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. des Art. 39 EG,
noch der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EG oder der
Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EG vor.
|