Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 249 EG
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Beschluss vom 13. August 2008
XI R 19/08
Dem EuGH werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem
Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags
auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a
dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender
gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der
Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag
zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen
Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder
genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines
steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
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Beschluss vom 6. Mai 2008
VII R 18/07
Dem EuGH wird folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind den nichtpräferenziellen Ursprung
begründende wesentliche Be- oder Verarbeitungen von Waren der
Pos. 7312 KN nur solche, die zur Folge haben, dass das aus der Be- oder
Verarbeitung hervorgegangene Erzeugnis in eine andere Position der KN
einzureihen ist?
Art. 249 Abs. 3 EG i.d.F. des Vertrags von Amsterdam
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Urteil vom 11. Februar 2003
VII R 8/01
1.
Die nach dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 Rs. C-365/98 (EuGHE 2000,
I-4619) hinsichtlich des Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos
gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG
i.d.F. von Art. 1 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom
21. Dezember 1992 ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne
steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses
Steuersatzes (5 v.H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung
maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende
Mindestbetragsregelung ("mindestens 3,1 Pf je Stück") darf nicht
angewendet
werden.
2. Das
Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein
der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass
eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu
diesem Ergebnis
führt.
3. Ist
einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte
Ziel zu erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher
richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können
die üblichen Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum
Ausdruck kommen.
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