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Art. 234 EG
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Beschluss vom
1. März 2006 XI R 43/02
Dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch
die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst
wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit
nur eine Aufwandsentschädigung geleistet
wird?
2. Für
den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur
steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche
Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert
ist?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin
auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das
Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26
des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende
Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig
ist?
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Beschluss vom 15. Juli 2003
VII R 10/02
1.
Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der
handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der
betreffenden Waren lediglich allgemein gültigen rechtlichen Maßgaben
unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt
er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für
welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung,
Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie zum Beispiel die Anordnung einer
speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf
bestimmte
Vertriebswege?
2.
Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen
Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware und
schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im
Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt,
von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall,
wenn die Minderqualität auf die Durchführung des
Handelsgeschäftes keinerlei Einfluss gehabt
hat?
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Urteil vom 7. November 2002
VII R 49/01
1.
Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das
Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt,
so ist der gewährte Vorschuss
zurückzufordern.
2.
Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000
VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die
Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise
gewährt worden ist, nicht
übertragen.
3.
Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die
Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des
Beförderungspapiers
hinzuweisen.
4. Im
Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für
die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise
gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des
Ausführers nicht in Betracht.
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Beschluss vom 22. Januar 2002
VII R 23/01
Ist
Art. 187 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABlEG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass bei der
Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren
angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die
Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen
angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern
möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden
Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Art. 613
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG
Nr. L 253/1) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung
vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?
Art. 234 Abs. 3 EG
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Beschluss vom 6. Mai 2008
VII R 18/07
Dem EuGH wird folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind den nichtpräferenziellen Ursprung
begründende wesentliche Be- oder Verarbeitungen von Waren der
Pos. 7312 KN nur solche, die zur Folge haben, dass das aus der Be- oder
Verarbeitung hervorgegangene Erzeugnis in eine andere Position der KN
einzureihen ist?
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Beschluss vom 16. Januar 2008 II R
45/05
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende
Rechtsfragen vorgelegt:
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1
Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf
die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999
gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m.
§ 121 BewG (gegenständliche Beschränkung)
auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56
Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen
eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem
Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf
die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der
beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit
der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen
Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den
Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz
des Schuldners?
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Beschluss vom 11. Mai 2007 V S
6/07
1.
Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(Entzug des gesetzlichen Richters) durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung
des EuGH ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO
nicht statthaft.
2.
Eine Gerichtsentscheidung, in der ein letztinstanzliches Gericht eine
mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt hat, verstößt nur dann
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das Gericht den ihm in
solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat.
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
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Urteil vom 9. November
2005 I R 27/03
Es
verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie
Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit
einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je
nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist,
mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende
Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei
dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 "D.", ABlEU 2005, Nr. C
271/4).
Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchst. a EG
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Beschluss vom 28. Juni 2005
I R 114/04
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Liegt ein
Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen
Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in
Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der
gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei
sind?
Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchstabe a EG
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Beschluss vom 1. April 2003
I R 31/01
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Ist
Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das
Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine
Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen
Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog.
Betriebsstättensteuersatz) unterliegt,
obwohl
- der Gewinn
nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden
wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet
hätte,
- der
Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von
45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die
Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen
Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H.
vermindert hätte?
2. Muss der
Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58
EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt
werden, um den Verstoß zu beseitigen?
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