Beschluss vom
1. März 2006 XI R 43/02
Dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist
Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch
die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst
wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit
nur eine Aufwandsentschädigung geleistet
wird?
2. Für
den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur
steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche
Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert
ist?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin
auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das
Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26
des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende
Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig
ist?