Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 10 EG
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Urteil vom 23. November 2006
V R 67/05
1.
Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil
vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 --Linneweber
und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger
Steuerfestsetzungen
verlangen.
2. Die
Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO
1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu
beanstanden.
3. Zu
den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs-
und Erstattungsanspruchs.
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Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
Art. 10 EG i.d.F. des Vertrags von Amsterdam
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Urteil vom 11. Februar 2003
VII R 8/01
1.
Die nach dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 Rs. C-365/98 (EuGHE 2000,
I-4619) hinsichtlich des Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos
gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG
i.d.F. von Art. 1 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom
21. Dezember 1992 ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne
steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses
Steuersatzes (5 v.H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung
maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende
Mindestbetragsregelung ("mindestens 3,1 Pf je Stück") darf nicht
angewendet
werden.
2. Das
Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein
der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass
eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu
diesem Ergebnis
führt.
3. Ist
einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte
Ziel zu erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher
richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können
die üblichen Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum
Ausdruck kommen.
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