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Art. 73d EGV
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Urteil vom 18. November 2008
VIII R 24/07
Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus
im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog.
"schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
(Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV
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Beschluss vom 16. Januar 2008 II R
45/05
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende
Rechtsfragen vorgelegt:
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1
Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf
die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999
gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m.
§ 121 BewG (gegenständliche Beschränkung)
auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56
Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen
eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem
Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf
die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der
beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit
der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen
Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den
Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz
des Schuldners?
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
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