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Art. 73c (jetzt: EG EGV
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
Art. 73c Abs. 1 EGV
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 120/04
1.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 zu
berücksichtigen.
2.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder
gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß
Art. 73b EGV (= Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen
Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989.
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