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Art. 73b EGV
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Urteil vom 18. November 2008
VIII R 24/07
Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus
im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog.
"schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
(Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.
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Beschluss vom 23. Januar 2008
I R 21/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG)
bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der
Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch
Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der
Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten
Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die
Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
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Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
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Beschluss vom 22. Februar
2006 I R 56/05
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Stellt
es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 6,
berichtigt ABlEG Nr. L 266, 20) über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie
2003/123/EG vom 22. Dezember 2003, ABlEG 2004 Nr. L 7, 41) dar,
wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von
Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert
werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der
Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft
ausgeschüttet
würden.
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73b und 73d EGV (bzw.
Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar,
wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen
dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen
Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft
nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet
hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein
gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte
Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer
anzurechnen.
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 120/04
1.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 zu
berücksichtigen.
2.
§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder
gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß
Art. 73b EGV (= Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen
Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989.
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 17/03
1.
Finanzierungsaufwendungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft für die Beteiligung an einer anderen unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft aufwendet, sind gemäß
§ 3c EStG 1990 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die
Körperschaft aus der Beteiligung steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden)
erzielt (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Mai 1996
I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94,
BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60, und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl
II 1997, 63).
2. Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn
Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung
steuerfrei ausgeschüttet werden?
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
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Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
Art. 73b Abs. 1 EGV
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Beschluss vom 16. Januar 2008 II R
45/05
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende
Rechtsfragen vorgelegt:
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1
Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf
die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999
gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m.
§ 121 BewG (gegenständliche Beschränkung)
auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56
Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen
eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem
Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf
die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der
beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit
der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen
Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den
Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz
des Schuldners?
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
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