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Art. 59 EGV
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Beschluss vom 29. November 2007
I B 181/07
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass
der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio
Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs.
C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212)
für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001
(ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht.
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Beschluss vom 18. September 2007
I R 15/05
Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt:
Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50
Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von
Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu
verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04
"FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).
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Urteil vom 22. August 2007
I R 46/02
1. Ein im Ausland ansässiger
Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a
Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies
gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine
"zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es
damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht.
2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet
im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine
durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste
gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in
Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen
kann.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 93/03
Nach
§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein
beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen
Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann
beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der
Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen
übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung
auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom
15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria
Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
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Urteil vom 9. November
2005 I R 27/03
Es
verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie
Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit
einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je
nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist,
mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende
Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei
dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 "D.", ABlEU 2005, Nr. C
271/4).
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Beschluss vom 15. Juli 2005
I R 21/04
Die
Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8
Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht
in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder
Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbote noch gegen den
Gleichheitssatz.
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 93/03
Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine
inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen
Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
höher sind als die Hälfte der
Einnahmen?
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Beschluss vom 28. April 2004
I R 39/04
I.
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Sind
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen
wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner
eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen
Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5
Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen
werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG
unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (=
Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4
EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners
wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt.
2. Ist die
Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
3. Falls die
Frage zu 1. verneint
wird:
a) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die
einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden
Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG
steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei
Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden
Nettoeinkünfte der Einkommensteuer
unterliegen?
b) Reicht
es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn
im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur
die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland
wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und
etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden
Erstattungsverfahren berücksichtigt werden
können?
c) Sind
die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie
verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen
Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende
Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a
Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst
unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der
Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung
berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem
Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen
oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht
kommt?
d) Hängt
die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland
ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner
Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?
Art. 59 = EG EGV
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Beschluss vom 4. September
2002 I R 21/01
1.
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische
Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann
regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn
dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist,
sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich
erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für
eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht
(Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter
4.).
2. Ein
ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer
Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer
auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG
beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997
I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997,
660).
3. Wegen
dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht
aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum
Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen
ist?
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