Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 56 EGV
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
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Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
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Beschluss vom 14. Februar
2006 VIII B 107/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17
EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in
§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des
StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 56 EGV vereinbar sind.
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Urteil vom 14. Februar 2006
VIII R 49/03
Ersetzen
Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten
Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus
Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG
für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht
vor.
Eine
tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien
zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende
entspricht.
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