Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 56/05
1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1
EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu
einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen
Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257
Abs. 2a Satz 1 SGB V.
2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257
Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der
Steuerbefreiung.
3. § 257 Abs. 2a SGB V findet
auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem
Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU
seinen Sitz hat.
4. § 257 Abs. 2a SGB V
beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49
EGV.
Beschluss vom 4. September
2002 I R 21/01
1.
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische
Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann
regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn
dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist,
sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich
erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für
eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht
(Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter
4.).
2. Ein
ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer
Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer
auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG
beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997
I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997,
660).
3. Wegen
dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht
aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum
Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen
ist?