Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 43 EGV
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Urteil vom 29. Januar 2008
I R 85/06
§ 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 ermöglicht den
Abzug eines Verlustes, der aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland
stammt und (u.a.) ausschließlich oder fast ausschließlich die
Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der
Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen bestehen, die dem Fremdenverkehr dienen.
Der Abzugsausschluss von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen widerspricht
der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 und Art. 58 EGV,
jetzt Art. 43 und Art. 48 EG, und ist deshalb innerhalb der EU nicht
anzuwenden (Anschluss an EuGH-Urteil vom 29. März 2007
Rs. C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", BStBl II 2007, 492).
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Urteil vom 7. November 2007
I R 41/05
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die
Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft
ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre
"Mutter"-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des
Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5
UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990
(i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268,
Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog.
Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt
vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52
EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die
unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie
rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss
an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 "Lasertec", IStR 2007,
439).
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Urteil vom 14. Dezember
2004 XI R 66/03
Die
Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld verletzt
jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn
die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch
einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden
könnte.
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