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Art. 28
Art. 28
Art. 28 EGHGB
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Urteil vom 16. Dezember 2002
VIII R 14/01
Die
Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens
einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die
Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines
Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine
Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a
BGB übergegangen sind.
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 44/07
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem
31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie
steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des
Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559,
BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a
Abs. 1 Satz 2 EStR 2005).
2. Das sog. Nachholverbot für
Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4
Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
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Beschluss vom 13. Juni 2006
I R 58/05
1.
Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz auch dann zu bilden, wenn sie in
der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet worden
ist.
2. Ein
unrichtiger Bilanzansatz ist grundsätzlich in derjenigen Schlussbilanz zu
korrigieren, in der er erstmals aufgetreten ist. Eine Nachholung der Korrektur
nach dem Grundsatz des "formellen Bilanzenzusammenhangs" kommt nur in Betracht,
wenn und soweit die Schlussbilanzen für vorangegangene Jahre Grundlagen
für Steuerbescheide sind, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
mehr geändert werden dürfen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai
1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990,
1044).
3. Ein
Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es
in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer
Durchsicht der Bilanz hätte bemerken
müssen.
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB
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Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
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