Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 3, Art. 18, Art. 96
Art. 3
Art. 3 Abs. 1 EGBGB
-
Urteil vom 4. Juli 2002
III R 8/01
1.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996
lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen
Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den
Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der
Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach
ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die
Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich
ist.
2. Die
Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.
Art. 18
Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 EGBGB
-
Urteil vom 4. Juli 2002
III R 8/01
1.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996
lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen
Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den
Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der
Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach
ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die
Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich
ist.
2. Die
Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.
Art. 96
Art. 96 EGBGB
-
Urteil vom 15. Februar
2006 X R 5/04
Hat
sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem
Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu
tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen
Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind.
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