Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2, Art. 97a
§ 2
§ 2 Nr. 5 EGAO
-
Urteil vom 24. April 2003
VII R 3/02
1.
Die nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 zu
erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil
der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit
ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu
beurteilen.
2. Der
die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4
Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt
Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der
§§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und
geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu
beseitigen.
3. Eine
Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn
unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand,
gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder
erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt
haben.
4. Die
Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach
außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten
nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung
der Prüfung erkennen kann.
Art. 97a
Art. 97a EGAO
-
Urteil vom 24. April 2003
VII R 3/02
1.
Die nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 zu
erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil
der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit
ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu
beurteilen.
2. Der
die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4
Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt
Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der
§§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und
geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu
beseitigen.
3. Eine
Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn
unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand,
gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder
erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt
haben.
4. Die
Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach
außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten
nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung
der Prüfung erkennen kann.
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