Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 2
§ 2
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG
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Beschluss vom 15. Februar
2006 I B 87/05
1.
Eine Spontanauskunft an die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats der EU
setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass
Steuern gerade dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden
könnten.
2.
Wenn im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen
für eine Spontanauskunft (§ 2 Abs. 2 EGAHiG) nicht
erfüllt sind, ist wegen der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu
machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses
auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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