Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 6, Art. 14, Art. 48, Art. 52, Art. 58, Art. 59, Art. 92
Art. 6
Art. 6 EG-Vertrag
-
Beschluss vom 21. Februar 2001 XI
R 29/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
(BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen
dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden
sind?
2. Für den
Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin
gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48
EG-Vertrag berufen
kann?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag,
dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig
gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist?
4. Für den
Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom
26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet
werden?
Art. 14
Art. 14 Abs. 1 EG-Vertrag
-
Beschluss vom 21. Februar 2001 XI
R 29/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
(BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen
dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden
sind?
2. Für den
Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin
gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48
EG-Vertrag berufen
kann?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag,
dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig
gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist?
4. Für den
Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom
26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet
werden?
Art. 48
Art. 48 EG-Vertrag
-
Beschluss vom 21. Februar 2001 XI
R 29/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
(BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen
dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden
sind?
2. Für den
Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin
gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48
EG-Vertrag berufen
kann?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag,
dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig
gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist?
4. Für den
Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom
26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet
werden?
Art. 52
Art. 52 EG-Vertrag
-
Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
Art. 58
Art. 58 EG-Vertrag
-
Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
Art. 59
Art. 59 ff. EG-Vertrag
-
Beschluss vom 21. Februar 2001 XI
R 29/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
(BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen
dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden
sind?
2. Für den
Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin
gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48
EG-Vertrag berufen
kann?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag,
dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig
gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist?
4. Für den
Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom
26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet
werden?
Art. 92
Art. 92 ff. Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488) EG-Vertrag
-
Beschluss vom 21. Februar 2001 XI
R 29/00
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
(BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in
Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort
wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen
für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen
dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden
sind?
2. Für den
Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin
gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48
EG-Vertrag berufen
kann?
3. Für den
Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag,
dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig
gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt
ist?
4. Für den
Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom
26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463)
entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet
werden?
|