Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 15, § 18, § 21, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29
§ 15
§ 15 DVStB
-
Urteil vom 6. März 2001 VII
R 38/00
1.
Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die
Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem
Recht.
2. Es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der
besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die
Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des
Durchschnitts der Noten für einzelne
Prüfungsleistungen.
§ 18
§ 18 Abs. 1 Satz 3 DVStB
-
Urteil vom 23. August 2001 VII
R 96/00
1.
Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die
Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen
erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung
durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen
ist (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung).
2.
Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die
Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der
Aufgabenstellung
selbst.
3. Die
Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter
bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
4.
Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für
notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer
Aufsichtsarbeit angemessen ist.
§ 21
§ 21 DVStB
-
Urteil vom 23. August 2001 VII
R 96/00
1.
Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die
Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen
erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung
durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen
ist (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung).
2.
Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die
Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der
Aufgabenstellung
selbst.
3. Die
Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter
bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
4.
Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für
notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer
Aufsichtsarbeit angemessen ist.
§ 24
§ 24 Abs. 1 DVStB
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Beschluss vom 21. Februar
2007 VII B 84/06
1.
Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO
ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem
Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann,
wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die
Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu
lassen.
2.
Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem
bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu
misstrauen.
3.
Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein
für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und
an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine
Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin
aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil
in das Postfach eingelegt worden ist.
§ 25
§ 25 Abs. 1 DVStB
-
Urteil vom 6. März 2001 VII
R 38/00
1.
Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die
Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem
Recht.
2. Es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der
besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die
Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des
Durchschnitts der Noten für einzelne
Prüfungsleistungen.
§ 25 Abs. 2 DVStB
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Urteil vom 12. Juni 2001
VII R 49/00
1.
Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte
Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog.
Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu
geben.
2. Beruht die
Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau
abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur
dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser
Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.
§ 25 Abs. 2 und 4 DVStB
-
Urteil vom 23. August 2001 VII
R 96/00
1.
Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die
Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen
erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung
durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen
ist (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung).
2.
Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die
Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der
Aufgabenstellung
selbst.
3. Die
Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter
bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
4.
Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für
notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer
Aufsichtsarbeit angemessen ist.
§ 27
§ 27 Abs. 3 DVStB
-
Urteil vom 6. März 2001 VII
R 38/00
1.
Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die
Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem
Recht.
2. Es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der
besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die
Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des
Durchschnitts der Noten für einzelne
Prüfungsleistungen.
§ 28
§ 28 Abs. 1 DVStB
-
Urteil vom 6. März 2001 VII
R 38/00
1.
Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die
Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem
Recht.
2. Es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der
besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die
Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des
Durchschnitts der Noten für einzelne
Prüfungsleistungen.
§ 29
§ 29 DVStB
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Urteil vom 3. Februar
2004 VII R 1/03
1.
Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender
Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für
die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für
einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die
Besorgnis der Befangenheit dieses
Prüfers.
2. Es
ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog.
Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet
haben.
3. Es liegt
im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem
Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt
und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und
keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr
zulässt.
4.
Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der
Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem
bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser
Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen
ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht
hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende
Frage.
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