Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 DMBilG
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 1 Abs. 5 DMBilG
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Urteil vom 19. September 2001
III R 84/97
1.
Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im
investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der
dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in
der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten
Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem
Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist
--zeitlich begrenzt-- Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden,
die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte
über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln
(Fortführung des Senatsurteils vom 7. September 2000
III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001,
37).
2. Eine
Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn
die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren
Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet
werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer
Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des
Investors beruht.
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