Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 3, Art. 8, Art. 12
Art. 3
Art. 3 DBA Italien 1925
-
Urteil vom 9. August 2006
II R 59/05
1.
Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925
sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der
Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen
Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu
beurteilen.
2. Die
Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich
1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die
tatsächliche
Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte
ankommt; die
rechtliche
Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des
nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht
maßgebend.
Art. 8
Art. 8 DBA Italien 1925
-
Urteil vom 9. August 2006
II R 59/05
1.
Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925
sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der
Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen
Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu
beurteilen.
2. Die
Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich
1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die
tatsächliche
Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte
ankommt; die
rechtliche
Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des
nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht
maßgebend.
Art. 12
Art. 12 DBA Italien 1925
-
Urteil vom 9. August 2006
II R 59/05
1.
Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925
sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der
Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen
Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu
beurteilen.
2. Die
Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich
1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die
tatsächliche
Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte
ankommt; die
rechtliche
Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des
nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht
maßgebend.
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