Urteil vom 31. März
2004 I R 71/03
1.
Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land-
und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach
eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig
dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert
werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen,
sondern als angerittene Pferde erworben
werden.
2. Eine
"reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden
"tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der
Rechtsprechung).
3.
Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA
bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung
des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des
betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).