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Art. 4 DBA-USA
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Urteil vom 19. Dezember 2001
I R 63/00
1.
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Erzielens der Einkünfte zu
beurteilen.
2.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht
teleologisch reduziert
auszulegen.
3.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht
verfassungswidrig.
4.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein
"Gebot der inneren
Sachgesetzlichkeit".
5.
Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt
abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet
(Änderung der Rechtsprechung).
Art. 4 DBA-USA 1989
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Urteil vom 5. Juni 2007
I R 1/06
Wird ein in Deutschland ansässiger
Arbeitnehmer in den USA für einen Arbeitgeber tätig, der nach
Maßgabe des Art. 4 DBA-USA 1989 sowohl in Deutschland als auch in den
USA ansässig ist, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende
Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer befreit.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006
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Urteil vom 20. August 2008
I R 39/07
1. Für die Beurteilung, ob eine
"Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989
vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die
Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation
nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus
deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.
2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10
Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom
29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der
Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation
ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.
3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA
infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine
Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1
Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit
abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen
Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA
ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger
besteuert werden.
4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer
Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg
nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu
gewähren.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl II 2006, 1184)
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Urteil vom 20. August 2008
I R 34/08
1. Eine nach dem Recht des Staates Florida
gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der
Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen
Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird,
ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit
eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die
von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft
oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte
dort Ansässiger besteuert werden.
2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte,
die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC
bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine
Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine
Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um
eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein
vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte
sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991
I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).
3. Über die Qualifizierung der LLC als
Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach
ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell
bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale
enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.
Art. 4 Abs. 1 und 3 DBA-USA 1989
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 6/99
1.
Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft
mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin
einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende
Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten
der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz
in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die
US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem
der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt.
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