Urteil vom 19. November
2003 I R 22/02
1.
Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des
von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die
Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der
Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des
Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988
I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989,
449).
2. Ein
Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des
Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden
Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt
des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem
Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so
ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die
vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der
Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung
der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F.
erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung
von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom
30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und
I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991,
235).
5. Weder das
DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts,
dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren
Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland
oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.
6. Im
Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu
befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt
nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln
zuständigen Finanzamt.