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Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989
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Urteil vom 5. Juni 2007
I R 1/06
Wird ein in Deutschland ansässiger
Arbeitnehmer in den USA für einen Arbeitgeber tätig, der nach
Maßgabe des Art. 4 DBA-USA 1989 sowohl in Deutschland als auch in den
USA ansässig ist, so ist der auf diese Tätigkeit entfallende
Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer befreit.
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Beschluss vom 22. August 2006
I R 116/04
Dem
EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist es
mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der
Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen
Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte
nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
2. Ist
eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf
die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der
sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber
bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben
wurde?
Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 und 3 DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl II 2006, 1184)
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Urteil vom 20. August 2008
I R 34/08
1. Eine nach dem Recht des Staates Florida
gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der
Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen
Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird,
ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit
eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die
von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft
oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte
dort Ansässiger besteuert werden.
2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte,
die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC
bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine
Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine
Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um
eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein
vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte
sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991
I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).
3. Über die Qualifizierung der LLC als
Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach
ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell
bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale
enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.
Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-USA
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Urteil vom 19. Dezember 2001
I R 63/00
1.
Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte
Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Erzielens der Einkünfte zu
beurteilen.
2.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht
teleologisch reduziert
auszulegen.
3.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht
verfassungswidrig.
4.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein
"Gebot der inneren
Sachgesetzlichkeit".
5.
Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt
abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet
(Änderung der Rechtsprechung).
Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA
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Urteil vom 16. Mai 2001 I R
102/00
1.
Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994
entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot.
2.
Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist
sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus
Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen
Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu
berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des
Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den
inländischen Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 DBA-USA 1989
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Urteil vom 11. Februar 2009
I R 25/08
1. Aufwendungen eines Referendars für eine
Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den
hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie
Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a DBA-USA 1989).
2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung
ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu erfassen.
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