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Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl II 2006, 1184)
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Urteil vom 20. August 2008
I R 34/08
1. Eine nach dem Recht des Staates Florida
gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der
Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen
Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird,
ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit
eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die
von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft
oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte
dort Ansässiger besteuert werden.
2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte,
die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC
bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine
Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine
Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um
eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein
vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte
sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991
I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom
19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).
3. Über die Qualifizierung der LLC als
Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach
ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell
bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale
enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006
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Urteil vom 20. August 2008
I R 39/07
1. Für die Beurteilung, ob eine
"Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989
vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die
Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation
nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus
deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.
2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10
Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom
29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der
Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation
ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.
3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA
infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine
Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1
Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit
abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen
Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA
ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger
besteuert werden.
4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer
Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg
nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu
gewähren.
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