Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 3, Art. 4, Art. 7, Art. 23
Art. 3
Art. 3 Abs. 1 DBA-Tschechien
-
Beschluss vom 4. April 2007
I R 110/05
1.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen
ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft
tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens
in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt
unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter
anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen
Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person
besteuert wird.
2.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann
mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte
(§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden
werden.
Art. 4
Art. 4 Abs. 1 DBA-Tschechien
-
Beschluss vom 4. April 2007
I R 110/05
1.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen
ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft
tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens
in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt
unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter
anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen
Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person
besteuert wird.
2.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann
mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte
(§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden
werden.
Art. 7
Art. 7 Abs. 1 DBA-Tschechien
-
Beschluss vom 4. April 2007
I R 110/05
1.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen
ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft
tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens
in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt
unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter
anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen
Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person
besteuert wird.
2.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann
mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte
(§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden
werden.
Art. 23
Art. 23 Abs. 1 DBA-Tschechien
-
Beschluss vom 4. April 2007
I R 110/05
1.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen
ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft
tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens
in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt
unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter
anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen
Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person
besteuert wird.
2.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann
mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte
(§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden
werden.
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