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Art. 15, Art. 16, Art. 23
Art. 15
Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Spanien
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 46/03
1.
Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen
Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer
spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine
besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen
Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1
i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien
steuerfrei.
2.
Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer
spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des
Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit
entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur
Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei
der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in
den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden
ist.
3. Wird der
Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft)
zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet
diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so
wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig "für die
Tochtergesellschaft" gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die
Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten
Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden
hätte.
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 119/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. § 19a
Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und
damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung
des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165,
101, BStBl II 1991,
929).
3. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
4. Das
anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von
der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt
ist.
5. Wird das
Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen
Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die
inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete
Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die
Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.
Art. 16
Art. 16 DBA-Spanien
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 46/03
1.
Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen
Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer
spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine
besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen
Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1
i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien
steuerfrei.
2.
Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer
spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des
Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit
entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur
Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei
der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in
den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden
ist.
3. Wird der
Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft)
zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet
diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so
wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig "für die
Tochtergesellschaft" gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die
Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten
Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden
hätte.
Art. 23
Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien
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Urteil vom 23. Februar 2005
I R 46/03
1.
Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen
Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer
spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine
besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen
Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1
i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien
steuerfrei.
2.
Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer
spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des
Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit
entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur
Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei
der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in
den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden
ist.
3. Wird der
Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft)
zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet
diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so
wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig "für die
Tochtergesellschaft" gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die
Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten
Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden
hätte.
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