Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 7 DBA-Schweiz
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz
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Urteil vom 1. April 2003 I R
31/02
1.
Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest
zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen
ist.
2. Ist es nicht
zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten
Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen,
so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.
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Urteil vom 10. Juli 2002
I R 71/01
1.
Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer
Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die
hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an
den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des
Kommanditisten.
2.
Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese
Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer
in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen
sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine
unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen
Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen
sein.
3. Ist der
Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so
hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie
der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen
Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen
sind.
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 DBA-Schweiz
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Urteil vom 7. August 2002
I R 10/01
Dividenden,
die eine Schweizer Aktiengesellschaft an eine Schweizer Personengesellschaft
ausschüttet, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige
beteiligt sind, sind nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland
ausgenommen.
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