Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. 1, 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 92/01
1.
Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen
(Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen)
zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder
Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen)
zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und
welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die
eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher
Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und
zuzuordnen.
2. Kommt
ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten
gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG
seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die
größte Wahrscheinlichkeit spricht.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Schweiz
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Urteil vom 1. April 2003 I R
31/02
1.
Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest
zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen
ist.
2. Ist es nicht
zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten
Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen,
so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.
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