Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 DBA-Schweiz
-
Urteil vom 1. April 2003 I R
31/02
1.
Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest
zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen
ist.
2. Ist es nicht
zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten
Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen,
so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz
-
Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 53/02
1.
Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von einem
Reeder mit Geschäftsleitung in der Schweiz für seine
nichtselbständige Arbeit an Bord eines Binnenschiffes erhält, sind
gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland nur
freizustellen, soweit sie für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit
gezahlt und in der Schweiz besteuert werden.
2. Art. 15
Abs. 3 DBA-Schweiz enthält keine Fiktion des
Arbeitsortes.
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a DBA-Schweiz
-
Urteil vom 7. August 2002
I R 10/01
Dividenden,
die eine Schweizer Aktiengesellschaft an eine Schweizer Personengesellschaft
ausschüttet, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige
beteiligt sind, sind nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland
ausgenommen.
Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DBA-Schweiz
-
Urteil vom 5. Juni 2002
I R 86/01
Erzielt
eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der
Vermietung eines in der Schweiz befindlichen Rechners, so sind diese
Einkünfte nicht nach dem DBA-Schweiz von der Körperschaftsteuer
befreit. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechner als Betriebsstätte
i.S. des DBA-Schweiz angesehen werden kann oder
nicht.
Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971
-
Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
|