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Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz
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Urteil vom 4. März 2009 I R 6/07
1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung
i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der
Vergütungsschuldner anfechten.
2. Überlässt eine im Ausland
ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt
Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen
zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen
Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche
Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die
ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären
Rechteinhaber erworben hat.
3. Erhält eine in der Schweiz ansässige
Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von
Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen,
so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden
(entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort
Tz. 6).
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