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Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Abschn. II. 1. DBA-Schweiz
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Urteil vom 16. Mai 2001
I R 100/00
Ein
Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz, der an mehr
als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, unterliegt
dennoch als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz der
deutschen Besteuerung, wenn die Nichtrückkehr auf die Wahrnehmung eines
gelegentlichen Nachtbereitschaftsdienstes zurückzuführen ist.
Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Abschn. II.1. DBA-Schweiz
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Urteil vom 15. September
2004 I R 67/03
1.
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz
unterliegt nur dann nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung, wenn
er mehr als 60 Mal im Jahr nach getaner Arbeit aus beruflichen Gründen
nicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das
Ende der Arbeitszeit oder der Zeitpunkt der Ankunft am Wohnort auf den Tag des
Arbeitsantritts oder auf einen nachfolgenden Tag fällt (Abweichung vom
Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II
2001, 633).
2. Das
Erfordernis einer Rufbereitschaft ist ein beruflicher Grund für den
Verbleib eines Arbeitnehmers in der Nähe seines
Arbeitsortes.
3. Ein
in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür,
dass er mehr als 60 Mal im Jahr nach dem Arbeitsende aus beruflichen
Gründen in der Schweiz geblieben ist.
Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1992
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Urteil vom 27. August 2008
I R 10/07
Muss ein in Deutschland ansässiger
Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz
tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in
Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu
zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an
seinen Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung des Senatsurteils vom
16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633;
Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03,
BFHE 207, 452).
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Urteil vom 27. August 2008
I R 64/07
1. Muss ein in Deutschland ansässiger
Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz
tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in
Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu
zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an
seinen Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung des Senatsurteils vom
16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633;
Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03,
BFHE 207, 452).
2. Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn
sich an eine Tagesschicht in der Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst)
und an diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das
maßgebliche Arbeitsrecht den Pikettdienst zur Arbeitszeit
zählt.
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