Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 13 DBA-Schweiz
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Urteil vom 1. April 2003 I R
31/02
1.
Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest
zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen
ist.
2. Ist es nicht
zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten
Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen,
so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.
Art. 13 Abs. 2 und 3 DBA-Schweiz
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
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